03.02.2012

Grundstücksrecht: Pflicht zur Tragung von Nebenkosten auch bei unentgeltlichem Wohnrecht


Tags
dingliches Wohnrecht, Grundstücksrecht, unentgeltliches Wohnrecht, Nebenkosten



Der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts hat sich an den Kosten zu beteiligen, die dem Eigentümer des Objekts durch die gewöhnliche Unterhaltung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen (z. B. Heizungsanlage) entstehen. Dies gilt für die verbrauchsunabhängigen Grundkosten selbst dann, wenn er die Wohnung nicht nutzt. In dem zugrunde liegenden Fall forderte der Hauseigentümer die verbrauchsunabhängigen Grundkosten für die Heizung und die Warmwasserbereitung, die anteilig auf die Wohnung des Berechtigten entfallen waren. Dieser berief sich zum einen auf die Unentgeltlichkeit und zum anderen auf die Nichtausübung seines Wohnrechts. Zu Unrecht, wie der BGH feststellte. Bei den Warmwasserbereitungs- und Heizungsanlagen handelt es sich um gemeinschaftliche Anlagen, die der Berechtigte mitbenutzen darf. Daher ist es sachgerecht, den Wohnungsberechtigten auch an verbrauchsunabhängigen Grundkosten zu beteiligen. Hierbei ist unerheblich, ob die Wohnung tatsächlich genutzt wird, da dies in der freien Entscheidung des Berechtigten liegt und nicht zu Lasten des Hauseigentümers gehen darf, so der BGH.

Praxistipp

Um derartige Streitigkeiten bereits im Vorfeld zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Zusammenhang mit dem zu bestellenden Wohnungsrecht eine umfassende schuldrechtliche Regelung bezüglich der Nebenkosten zu treffen.

Autor: Jens Christian Althoff - althoff@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011, V ZR 57/11 - www.bundesgerichtshof.de

Quelle
http://www.bethgeundpartner.de

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