Konkludenter Maklervertrag durch die Inanspruchnahme von Diensten
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Konkludenter Maklervertrag, AGB, Maklerprovision, Exposé
Sofern das Exposé des Immobilienmaklers eindeutig auf seine AGB-Regelungen verweist, kommt konkludent durch die Inanspruchnahme der Maklerdienste ein Maklervertrag zustande.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.01.2010, Aktenzeichen 322 O 341/09
BGB §§ 652, 654
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Immobilienmaklerin und begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Maklerprovision. Der Beklagte setzte sich mit der Klägerin wegen eines beworbenen Hausgrundstücks über Immonet in Verbindung. Die Klägerin übersandte dem Beklagten bezüglich des Objektes ein Exposé, welches auch die Forderung einer Maklerprovision von 6,25 % des Kaufpreises bei Abschluss eines Kaufvertrages beinhaltete. Nach Zugang des Exposés bat der Beklagte um verschiedene Objektinformationen, auch um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins, der von der Klägerin auch vermittelt wurde. An den Kaufvertragsverhandlungen sowie der Abwicklung des Kaufvertrages wie auch der Beurkundung nahm die Klägerin nicht teil. Auf die Provisionsrechnung leistete der Beklagte nur eine Teilzahlung. Die Einwendungen hielt das Landgericht für unbegründet und gab der Klage statt.
Entscheidung:
Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB die Zahlung der vollständigen Maklerprovision verlangen. Ein Maklervertrag ist zwischen den Parteien konkludent zustande gekommen. Das Exposé enthielt einen eindeutigen Provisionshinweis. Das hierin enthaltene Angebot auf Abschluss des Maklervertrages hat der Beklagte dadurch angenommen, dass er nachfolgend weitere Maklertätigkeiten der Klägerin in Kenntnis des Provisionsverlangens und des konkludenten Vertragsschlusses in Anspruch genommen hat. Dieses ergibt sich aus der Anforderung weiterer Objektinformationen wie auch der Bitte, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Die Klägerin hat auch eine Nachweistätigkeit erbracht, unabhängig von der Frage, ob das Objekt dem Beklagten vorher bekannt war. Mit der Übersendung des Exposés und durch den sich unmittelbar anschließenden E-Mail- und Telefonverkehr wurden zusätzliche Informationen geliefert, die dem Beklagten dazu veranlasst haben, sich um einen Besichtigungstermin zu bemühen. Unerheblich ist der Umstand, dass der Makler am Besichtigungstermin nicht teilgenommen hat. Seine Tätigkeit war in jedem Fall mitursächlich. Dieses gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Hauptvertrag im engen zeitlichen Zusammenhang zum Angebot geschlossen wurde, so dass die Ursächlichkeit zu Gunsten des Maklers vermutet wird. Die Höhe der Provision ist aufgrund der Forderung im Exposé schlüssig berechnet und daher im nicht ausgeglichenen Umfang auszuurteilen.
Praxishinweis:
Die Entscheidung des Landgerichts berücksichtigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In der Praxis kommt der Maklervertrag in der Regel konkludent durch die Inanspruchnahme von Diensten zustande. Ein schriftlicher Maklervertrag wäre wünschenswert, insbesondere um Streit der Parteien zu vermeiden. Noch idealer wäre eine schriftliche Provisionsvereinbarung für den Erfolgsfall, auch dieses ist eher die Ausnahme.
Autor: RA Babo von Rohr
Quelle: http://www.breiholdt.de
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