30.08.2010

Wird die Einsicht in Belege verweigert, haben Mieter Anspruch auf Rückzahlung


Tags:
Rückzahlung von Vorauszahlungen, Mietrecht, Nebenkostenvorauszahlung



Dass ein Mieter die vollständige Rückzahlung von Vorauszahlungen verlangen kann, solange sein Vermieter die Einsicht in Belege verweigert, entschied das Landgericht Landau im Januar 2010.

Ein Vermieter und sein Mieter stritten nach Beendigung des Mietverhältnisses vor Gericht über die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen. Die Jahresabrechnung 2006 ging dem Mieter nachweislich im Januar 2008 ohne Belegkopien zu, was der Mieter vor Gericht als nicht ausreichend rügte. Der Vermieter hingegen war der Ansicht, seine Verpflichtungen erfüllt zu haben. Der Vermieter behauptete außerdem, die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 bereits im Oktober 2007 mittels einfachen Briefes unter Beifügung von Kopien der Originalbelege an den Mieter verschickt zu haben. Nachdem er den Zugang dieses Schreibens nicht nachweisen konnte, hatte er im November 2007 per Einschreiben/Rückschein die Abrechnung nochmals verschickt. Das Einschreiben wurde jedoch vom Mieter nicht abgeholt.

Das Gericht entschied zu Gunsten des Mieters. Ein Zugang des nicht abgeholten Einschreibens konnte dem Mieter nicht unterstellt werden. Da der Mieter das Einschreiben nicht abgeholt hatte, war es an den Vermieter zurückgesandt worden und eben nicht dem Mieter zugestellt worden. Die Belege waren dem Mieter somit nicht zugegangen. Wird vom Vermieter keine Belegeinsicht gewährt, haben Mieter einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen. Eine Abrechnung der Betriebskosten muss vollständig und richtig sein. Zu einer vollständigen Abrechnung gehört aber auch die Vorlage von Belegen. Nur mit den entsprechenden Belegen kann ein Mieter eine Abrechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen (LG Landau/Pfalz, Urteil v. 11.01.10, Az. 1 S 68/09).

Quelle:
http://www.vermieterrecht-vertraulich.de

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Rückzahlung von Vorauszahlungen, Mietrecht, Nebenkostenvorauszahlung


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